Elterninformation - Lernverlaufsdiagnostik - Quop
29.08.2019
Computerbasierte Lernverlaufsdiagnostik mit „quop“
Liebe Eltern,
zusätzlich zu den bisher eingesetzten Lehr- und Lernmitteln in den schulischen Bereichen Lesen und Mathematik haben wir das Angebot des Hessischen Kultusministeriums wahrgenommen und uns zur Nutzung der computerbasierten Lernverlaufsdiagnostik mit „quop“ gemeldet.
„quop“ ist ein wissenschaftlich gut erforschtes und leicht handhabbares Instrument zur Lernstandsermittlung der Lesekompetenz und der Kompetenzen in Mathematik. Es wurde von Prof. Souvignier, Universität Münster, entwickelt.
Ziel ist die Nutzung der Entwicklungsdaten für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und damit verbunden die Optimierung der Lernleistungen.
„quop“ wird in den Klassenstufen 1 bis 6 jeweils nach den Herbstferien in etwa in dreiwöchigem Abstand durchgeführt. Dabei bearbeiten die Schülerinnen und Schüler kurze Aufgabenstellungen am Computer. Sie können direkt anschließend ihre Lernergebnisse am Computer in Form einer Entwicklungskurve sehen. Dadurch werden Selbstreflexion und die Anstrengungsbereitschaft angeregt, die wesentliche Voraussetzung für erfolgreiches Lernen sind.
Die Lehrkraft erhält differenzierte Rückmeldung zu den wesentlichen Teilkompetenzen im Lesen und in Mathematik und kann auf dieser Grundlage die Schülerinnen und Schüler individuell fördern.
Der Datenschutz ist bei „quop“ gewährleistet. Die Lehrkraft vergibt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Code, unter dem sie sich einloggen und arbeiten. Das Verfahren wurde mit dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt.
Selbstverständlich werden Ihnen auf Wunsch in der Einzelberatung mit den Lehrkräften die Ergebnisse aus „quop“ für Ihr Kind vorgestellt und der Entwicklungsverlauf besprochen.
Wir halten den Einsatz von „quop“ für wegweisend für die weitere Förderarbeit und für die Unterrichtsentwicklung in unserer Schule und freuen uns, wenn wir Ihr Interesse dafür gewinnen können.
Ergänzende Hinweise im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Geltungsbereich
Diese Datenschutzhinweise gelten für die computerbasierte Lernverlaufsdiagnostik mit „ „quop“. „quop“ ist ein Software-Programm, das im Auftrag des Hessischen Kultusministeriums auf einem Webserver der Firma hfp betrieben wird, und von schulischen Rechnern aufgerufen wird.
Über die Schülerin oder dem Schüler werden folgende personenbezogene Daten erhoben: Name, Vorname, Passwort, zugeordnete Testreihe (Fach und Stufe), Geschlecht, Geburtstag, sonderpädagogischer Förderungsbedarf (ja/nein), Migrationshintergrund (ja/nein), Einschulungsjahr.
Diese personenbezogenen Daten kann nur die Schülerin oder der Schüler selber und die ihm zugeordnete Lehrkraft einsehen. Alle eingegeben personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers werden direkt on-the-fly pseudonymisiert und auch pseudonymisiert abgelegt. Nur wenn die Lehrkraft der Schülerin oder des Schülers oder die Schülerin oder der Schüler selbst über ihren jeweiligen Account auf die Datensätze zugreifen werden für diesen Zugriff die Datensätze decodiert und damit der Schülerin oder dem Schüler zugeordnet.
Verantwortlichkeit
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Mittelpunktgrundschule Röhrda und das Hessische Kultusministerium, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden (Tel.: 0611/368-0).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Hessischen Kultusministeriums erreichen sie über Hessisches Kultusministerium, Datenschutzbeauftragter, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden.
Recht auf Auskunft
Sie können nach Art. 15 DS-GVO oder § 52 HDSIG Auskunft über die von Ihrem Kind von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten im Rahmen der computerbasierten Lernverlaufsdiagnostik mit „quop“ verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass das Auskunftsrecht durch die Vorschriften der § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 33 HDSIG sowie § 52 Abs. 2 bis 5 HDSIG eingeschränkt wird.
Recht auf Berichtigung
Sollten die Ihr Kind betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DS-GVO oder § 53 HDSIG eine Berichtigung verlangen. Sollten die Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
Recht auf Löschung
Unter den Bedingungen des Art. 17 DS-GVO und der §§ 34 und 53 HDSIG können Sie die Löschung der personenbezogenen Daten Ihres Kindes verlangen. Der Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 DS-GVO und § 53 HDSIG haben Sie das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der die Ihrem Kind betreffenden Daten zu verlangen, wenn Unklarheit über die Richtigkeit der Daten besteht.
Recht auf Beschwerde
Wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung der Daten Ihres Kindes datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden, können Sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, Tel. 0611 / 1408-0.
Angaben über die Löschfristen
Nach zwei Jahren Inaktivität, z. B. wenn die Schülerin oder der Schüler der Lehrkraft nicht mehr zugeordnet ist, werden alle personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers automatisch im System gelöscht.
Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Klasse oder wechselt die Schule, so werden die personenbeziehbaren Daten zum Ende des jeweiligen Schuljahres hin gelöscht. Die gleiche Löschfrist gilt, wenn „quop“ nicht mehr im Unterricht zum Einsatz kommen sollte. Im Übrigen bleiben die Daten so lange gespeichert, bis der Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe sechs abgeschlossen hat.
Mit freundlichen Grüßen
M. Beck